In einigen Städten werden zur Verkehrsüberwachung sog. „Stadtpolizisten“ eingesetzt, bei denen es sich weder um Polizeibeamte noch um sonstige städtische Bedienstete handelt. Vielmehr sind es Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters. Stellen solche vermeintlichen Polizisten beispielsweise Parkverstöße fest, dann kann auf der Grundlage dieser Feststellungen kein Bußgeld von der Straßenverkehrsbehörde erhoben werden. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 03.01.2020 (AZ: 2 Ss-OWi 963/18) klargestellt. Es führte aus, dass der Einsatz privater Dienstleister zur Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht zulässig ist und die von diesen Personen ermittelten Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen. Vielmehr ist es eine hoheitliche Aufgabe, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden. Mangels einer Ermächtigungsgrundlage kann diese hoheitliche Aufgabe nicht auf private Dienstleister übertragen werden. Ein auf dieser Grundlage erlassener Bußgeldbescheid ist rechtswidrig und muss aufgehoben werden.