Gewährt ein Verkäufer für einen Gebrauchtwagen eine Garantie, dann kann er den Käufer im Rahmen seiner allgemeinen Garantiebedingungen nicht verpflichten, die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen ausschließlich bei ihm durchführen zu lassen. Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen und ist damit unwirksam. Auch wenn der Kunde die üblichen Wartungen des Fahrzeuges in einer anderen Reparaturwerkstatt ausführen lässt, erlischt damit nicht sein Garantieanspruch. Der Verkäufer kann die Garantie nicht davon abhängig machen, dass sämtliche Inspektionen bei ihm durchgeführt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.10.2009 (Az.: VIII ZR 354/08) entschieden und damit die sog. Inspektionsklausel in zahlreichen Garantiebedingungen gekippt.