Zu dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört es, dort auf der Toilette im Stehen zu urinieren. Wird in Folge der Urinspritzer ein Marmorboden verätzt, dann kann der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen. Solange der Vermieter nicht auf eine besondere Empfindlichkeit des Bodens hinweist, muss der Mieter, der es vorzieht, im Stehen zu urinieren, nicht mit einer solchen Verätzung des Marmorbodens rechnen (AG Düsseldorf, AZ.: 42 C 10583/14).