Reiseveranstalter von Pauschalreisen und Fluggesellschaften sehen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Klauseln vor, wonach sie sich vorbehalten, nachträglich die Flugzeiten zu ändern. Mehrere Gerichte haben nun entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist. Zur Begründung führten die Richter aus, dass eine Änderung der Flugzeit für den Passagier überschaubar sein müsse. Die Flugzeit sei nicht unverbindlich, sondern stelle einen festen Vertragsbestandteil dar. Für eine Änderung der Flugzeit müssten daher berechtigte Gründe gegeben sein. Es sei unzulässig, wenn sich Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft vorbehielten, ohne Angabe triftiger Gründe einseitig neue Flugzeiten zu bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.02.2013 – AZ.: 11 U 82/12; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2013).