Wird ein Mann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung impotent, dann stehen der Ehefrau aufgrund dessen keine Schmerzensgeldansprüche zu. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 07.06.2017 (AZ: 3 U 42/17) klargestellt. Es fehlt an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Frau. Der von ihr geltend gemachte Verlust ihrer Sexualität bedeutet nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung ihres Körpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Die Ehefrau ist also in ihrer eigenen Rechtsstellung nicht tangiert, so dass sie auch kein Schmerzensgeld geltend machen kann.