Ein Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer nur unter strengen Voraussetzungen von einem Detektiv observieren lassen. Der bloße Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit vorgetäuscht haben könnte, genügt für eine solche Überwachungsmaßnahme nicht. Vielmehr müssen für den Verdacht konkrete Tatsachen gegeben sein, damit ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist. Anderenfalls ist die Überwachungsmaßnahme ungerechtfertigt und stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dar mit der Folge, dass der Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld verlangen kann (BAG, Urteil vom 19.02.2015, AZ.: 8 AZR 1007/13).