In § 21 a Abs. 1 StVO ist vorgeschrieben, dass während der Fahrt der Sicherheitsgut grundsätzlich angelegt sein muss. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen und treten bei einem Verkehrsunfall Verletzungen auf, dann kann dies eine Haftungskürzung wegen Mitverschuldens zur Folge haben. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall befasst, in welchem das Fahrzeug des Geschädigten nach einem ersten Unfall bereits zum Stehen gekommen war, ohne dass der Fahrer Verletzungen erlitten hatte. Dann kam es während des Stillstands des Fahrzeugs zu einem weiteren Unfall, der die Körperschäden verursachte. Der BGH hat hier eine Haftungskürzung verneint mit der Begründung, dass die Anschnallpflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO nur während der Fahrt gilt. Bei dem zweiten Unfall, der sich erst ereignete, als das Fahrzeug bereits stand, hat sich der Verstoß gegen die Anschnallpflicht somit nicht mehr ausgewirkt (vgl. Urteil des BGH vom 28.02.2012, AZ.: VI ZR 10/11).