Bei der Buchung einer Reise werden vom Veranstalter oftmals noch Ausflüge am Urlaubsort angeboten. Im Kleingedruckten weisen die Reiseveranstalter dann regelmäßig darauf hin, dass sie diese Zusatzleistungen am Urlaubsort lediglich vermitteln und für die ordnungsgemäße Durchführung nicht haften würden. Eine solche Klausel allein befreit den Veranstalter jedoch nicht von der Haftung. Ob der Veranstalter nämlich tatsächlich nur als Vermittler aufgetreten ist oder eine Stellung als Vertragspartner einnimmt, hängt nach der Rechtsprechung des BGH entscheidend davon ab, welchen Gesamteindruck der Reisende gewinnt. Befindet sich das Ausflugsprogramm beispielsweise in der Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters und ist mit seinem Logo versehen, reicht ein bloßer Hinweis auf die Vermittlerrolle im Kleingedruckten nicht aus. Vielmehr tritt der Reiseveranstalter dann auch als Vertragspartner für das Ausflugsprogramm auf und kann dafür haftbar gemacht werden (BGH, Urteil vom 12.01.2016, AZ: X ZR 4/15).