Eltern haften für illegale Downloads von Filmen, Musik oder ähnlichem, die ihre Kinder über den Familieninternetanschluss begehen, zwar nicht zwangsläufig, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht gerecht geworden sind. Sie sind aber gleichwohl verpflichtet, Nachforschungen in der Familie anzustellen, wer verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung ist. Bringen sie dabei den Namen des betroffenen Familienmitglieds in Erfahrung, dann müssen sie diesen Namen auch entsprechend preisgeben. Anderenfalls haften sie für die Urheberrechtsverletzung selbst. Dies hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2017 (AZ: I ZR 19/16) klargestellt.