Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass eine Werkstatt, die den Pkw eines Kunden über Nacht auf einem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz abstellt, weil auf dem abgeriegelten Gelände kein Platz mehr vorhanden ist, nicht für Schäden durch Fremde haftet. Zwar habe die Werkstatt beim Umgang mit Kundenautos eine Sorgfaltspflicht, diese hätte sie jedoch durch das Abstellen auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz nicht verletzt. Weder wegen einer Pflichtverletzung aus dem bestehenden Werkvertrag noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt erkannte das Gericht dem geschädigten Eigentümer des Pkw einen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt zu. Diese sei nicht verpflichtet, abgestellte Autos permanent zu überwachen oder sie auf einem abgeschlossenen Parkplatz zu parken. Nur bei außergewöhnlich wertvollen Fahrzeugen müsse die Werkstatt besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen, was jedoch vorliegend nicht der Fall war (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2019 – 13 S 149/18).