Das Landgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Eltern für ihre sechs bzw. siebenjährigen Kinder haften, wenn diese auf bekanntem Weg mit ihren Fahrrädern parkende Autos nicht unerheblich beschädigen. Ein Versicherungsunternehmen, welches für die Schäden der Eigentümer der Fahrzeuge aufkommen musste, nahm die Mutter beider Kinder als Aufsichtspflichtige in Regress. Die Mutter habe – so argumentierte die Versicherung – ihre Aufsichtspflicht dadurch verletzt, dass sie die beiden Kinder unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Die Kinder seien falsch instruiert worden und hätten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres mit ihren Fahrrädern zwingend den Gehweg benutzen müssen. Im Übrigen seien die Fahrräder nicht ordnungsgemäß mit Gummistopfen an den Lenkerenden ausgestattet gewesen.
Das zuständige Amtsgericht wies die Klage gegen die Mutter ab und stellte fest, dass diese ihrer Aufsichtspflicht genügt habe. Diese Entscheidung wurde von dem Berufungsgericht bestätigt. Dieses stellte fest, dass beide Schulkinder eine ihnen bekannte, wenig befahrene Straße zu einem nahe gelegenen Spielplatz befahren hätten, eine Verkehrserziehung bereits erfolgt und die Beobachtung durch die Mutter gewährleistet gewesen sei. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass Kinder zu einem selbständigen und selbstverantwortlichen Handeln erzogen werden müssten. Die Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung (§ 2 Abs. 5), vor Vollendung des achten Lebensjahres mit Fahrrädern zwingend den Gehweg benutzen zu müssen, diene dem Zweck, die Kinder zu schützen und nicht Dritte vor Schäden durch Kinder zu bewahren. Daher könne der Verstoß hiergegen vorliegend keine Rolle spielen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass es keine Verpflichtung gibt, nur mit intakten Gummistopfen an den Lenkerenden Fahrrad zu fahren (LG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2018 – 13 S 2/18).