Gegen die Kündigung eines Mietverhältnisses können sich Mieter mit einem Widerspruch zur Wehr setzen und geltend machen, dass durch die Kündigung schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen und aufgrund dieser persönlichen Härte das Mietverhältnis fortzusetzen ist. Typische Unannehmlichkeiten, die stets mit einem Umzug verbunden sind, reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Macht der Mieter aber beispielsweise geltend, dass er zahlreiche gesundheitliche Beschwerden hat, die sich verschlimmern würden, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde, dann sind diese vorgetragenen Härtegründe sorgfältig zu prüfen. Bei der Frage, ob die Interessen des Mieters oder die Interessen des Vermieters überwiegen, muss sich das Gericht ein umfassendes eigenes Bild verschaffen und mangels ausreichender Fachkunde ggf. einen Sachverständigen hinzuziehen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15.03.2017 entschieden (AZ: VIII ZR 270/15).