Sofern keine vertraglichen Verpflichtungen bestehen, kann ein Arbeitgeber an sich frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er an seine Arbeitnehmer freiwillige Sonderzahlungen leistet. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 05.08.2009 (Az.: 10 AZR 666/08) klargestellt hat. Einzelnen Arbeitnehmern darf danach nur auf Grund sachlicher Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten werden. Nicht zulässig ist es, einem einzelnen Arbeitnehmer nur deshalb die zusätzliche Leistung zu verwehren, weil dieser die ihm zustehenden Rechte aus dem Arbeitsverhältnis in zulässiger Weise ausgeübt hat. In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Angestellter einer Druckerei nicht mit einer Änderung seiner Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt. Der Vorschlag des Arbeitgebers beinhaltete eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit und den Wegfall von Freischichten. Der Arbeitgeber gewährte dann nur den Arbeitnehmern, die sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt hatten, eine einmalige Sonderzahlung von 300,00 €. Diese Vorgehensweise erachtete das Bundesarbeitsgericht für unzulässig. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundatz hätten auch die übrigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung. Der Arbeitgeber habe keine sachlichen Kriterien zugrunde gelegt. |