Enter your keyword

Geschwindigkeitsüberschreitung und dringende Notdurft

Wenn ein Autofahrer geblitzt wird aufgrund einer nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, rechtfertigt er sich nicht selten mit der Behauptung, er habe eine dringende Notdurft verrichten müssen und sei zu schnell gefahren, um die nächstgelegene Toilette zu erreichen.

In einem Fall, über den das Oberlandesgericht Brandenburg im Herbst des vergangenen Jahres zu entscheiden hatte, war ein Pkw-Fahrer innerorts mit 52 km/h zu schnell gefahren und geblitzt worden. Die Bußgeldbehörde verhängte neben einem Bußgeld von 280,00 € ein zweimonatiges Fahrverbot, wogegen sich der Autofahrer mit der Begründung zur Wehr setzte, er habe die nächstgelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen müssen, ein Zuwarten sei ihm nicht zumutbar gewesen. Erstinstanzlich erkannte das Amtsgericht Schwedt/Oder die Begründung des Fahrers an und hob das Fahrverbot wegen dieser Ausnahmesituation auf. Es blieb jedoch bei der Bußgeldhöhe. In zweiter Instanz wurde dieses Urteil durch das Oberlandesgericht Brandenburg aufgehoben. Dieses sah für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes einen strengeren Beurteilungsmaßstab. In einem solchen Fall müsse geprüft werden, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiege. Nach der Auffassung des Gerichts hätte der Mann, der in der Innenstadt geblitzt worden ist, auch eine gastronomische Einrichtung wie z. B. eine Fastfood-Kette oder die Toilette einer Tankstelle aufsuchen können. Es blieb somit beim verhängten Fahrverbot (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2019, AZ.: 1 (B) 53 Ss-OWi 41/19 45/19).