Die Regeln der Straßenverkehrsordnung müssen auch in einer Tiefgarage befolgt werden. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichtes München vom 13.02.2013 (AZ.: 343 C 26971/12) selbst dann, wenn sich dort kein Schild mit dem Hinweis auf die Geltung der StVO befindet. In dem entschiedenen Fall war ein Porschefahrer rückwärts aus einer Parklücke in der Tiefgarage herausgefahren und kollidierte dabei mit einem anderen Fahrzeug auf der Durchfahrtsspur. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass die üblichen Vorfahrtsregeln der StVO auch in Tiefgaragen gelten. Der Unfallbeteiligte, der auf der Durchfahrtsspur fuhr, sei also vorfahrtsberechtigt gewesen. Sofern das Sichtfeld für den Porschefahrer eingeschränkt war, hätte er sich einweisen lassen müssen.