Der gesetzlich verankerte Mindestlohn steht jedem Arbeitnehmer zu und kann von ihm eingefordert werden. Verlangt ein Mitarbeiter den Mindestlohn, dann darf der Arbeitgeber hierauf nicht mit einer Kündigung reagieren. Eine solche Kündigung ist unwirksam, weil sie eine verbotene Maßregelung darstellt (ArbG Berlin, Urteil vom 17.10.2015, AZ: 28 Ca 2405/15).