Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter einer Wohnung verpflichtet ist, lackierte oder farbig gestrichene Holzteile bei Rückgabe der Wohnung in einer bestimmten farblichen Gestaltung zu halten, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 283/07) wirksam. Der BGH nahm an, dass eine solche Farbton-Klausel für Holzteile, also beispielsweise Türrahmen, Einbauschränke etc., unbedenklich sei und den Mieter bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht unangemessen benachteilige. Die Klausel beschränke sich nämlich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses habe der Mieter aber ohnehin kein Interesse mehr, die Wohnung seinen Vorstellungen entsprechend farblich zu gestalten. Sofern dem Mieter kein bestimmter Farbton vorgegeben wird, sondern er unter einer Bandbreite helller Farben wählen kann, sei gegen diese Vorgabe nichts einzuwenden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Farbwahlklausel in Mietverträgen fortgeführt. Das Gericht hatte bereits in einer früheren Entscheidung darauf abgestellt, dass es im Hinblick auf die Weitervermietung ein berechtigtes Interesse des Vermieters sei, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einer farblichen Gestaltung zurück zu erhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Eine Klausel, wonach die Wohnung in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten zurück zu geben ist, ist daher wirksam. |