Die Eltern sind ihrem Kind gegenüber grundsätzlich verpflichtet, eine angemessene Ausbildung zu finanzieren, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht. Findet das Kind nach Abschluss dieser, von den Eltern finanzierten Ausbildung dennoch keinen Job, dann müssen die Eltern nicht für eine weitere Ausbildung zahlen. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 27.04.2018 (Az.: 7 UF 18/18) klargestellt.
Im entschiedenen Fall waren die Eltern vom BAföG-Amt auf Erstattung in Anspruch genommen worden, nachdem die Tochter im Anschluss an ihre Ausbildung zur Bühnentänzerin ein Studium im Fachbereich Psychologie begonnen hatte. Das OLG Hamm vertrat die Auffassung, dass die Eltern für dieses Studium keinen Ausbildungsunterhalt mehr schuldeten, nachdem sie die Ausbildung zur Bühnentänzerin finanziert hatten. Der Umstand, dass die Tochter gleichwohl keine Arbeitsstelle als Bühnentänzerin gefunden hatte, änderte daran nichts. Das Risiko, aufgrund der verschlechterten Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Beschäftigung zu finden, trägt grundsätzlich das volljährige Kind, das sich selbst um seinen Unterhalt zu kümmern hat.