Lässt ein Mieter die Wohnung durch Müll und Unrat so verwahrlosen, dass bereits Substanzschäden auftreten, dann ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das Amtsgericht München hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem eine Mieterin ihre vertraglichen Pflichten in grober Weise verletzt hatte. Die von ihr angemietete Wohnung befand sich in einem desolaten Zustand. Überall in der Wohnung befand sich Müll. Im Schlafzimmer hatte sich so viel angehäuft, dass sich die Tür gar nicht mehr öffnen ließ. Auch vom Flur quoll Müll und Unrat in das Badezimmer. Dort war der Boden feucht und verdreckt. In der Küche häufte sich im Spülbecken das schmutzige Geschirr. Die Arbeitsplatte war durchfeuchtet und es zeigten sich Schimmelschäden. Auf dem ebenfalls vermüllten Balkon wurden Tauben angezogen. Der Parkettfußboden in der Wohnung war stark durchnässt und an der Decke befanden sich Spinnweben und Insektennester. Zudem ging von der Wohnung ein unangenehmer Geruch aus.
Die Vermieterin nahm den Zustand der Wohnung zum Anlass, die fristlose Kündigung zu erklären. Die Mieterin vertrat jedoch die Auffassung, dass es ihr gutes Recht sei, in Unordnung zu leben. Auf die erhobene Räumungsklage gab das Amtsgericht München der Vermieterin Recht. Ein derartiger Zustand der Wohnung ist für die Vermieterin nicht hinnehmbar. Die Mieterin musste also ausziehen (AG München, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 416 C 5897/18).