Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer seine Kollegen auf Facebook in erheblichem Maße beleidigt hat. Unter Umständen kann jedoch eine vorherige Abmahnung erforderlich sein. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Arbeitskollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ auf seiner Facebook-Seite bezeichnet. Der Eintrag war als öffentlich gekennzeichnet und somit für alle Facebook-Nutzer zugänglich. Mehrere andere Arbeitskollegen hatten den Eintrag gelesen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus, ohne den betroffenen Arbeitnehmer vorher abzumahnen. Das Arbeitsgericht Duisburg gab der daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage statt (Urteil vom 26.09.2012, AZ.: 5 Ca 949/12). Zur Begründung führte es aus, dass eine solche grobe Beleidigung auf Facebook zwar grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne, dass es vorliegend aber einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte, da der Kläger im Effekt gehandelt habe. Er habe kurz zuvor erfahren, dass die Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. |