Füttert ein Mieter aus seinem Wohnungsfenster heraus täglich Tauben und lockt dadurch etwa 30 Tauben an, durch welche sich u. a. die anderen Mieter des Hauses gestört fühlen, kann der Vermieter verlangen, dass dieses Verhalten eingestellt wird. Setzt der Mieter das Taubenfüttern trotz einer Abmahnung fort, dann stellt dies eine erhebliche Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis dar, mit der Folge, dass der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist (AG Nürnberg, Urteil vom 08.04.2016, AZ: 14 C 7772/15).