Bei Fehlverhalten eines Arbeitnehmers ist regelmäßig vorab eine Abmahnung auszusprechen und der Arbeitsgeber ist erst im Wiederholungsfall berechtigt, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung und Einhaltung einer Kündigungsfrist setzt hingegen eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus, die es aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis fortzuführen. Ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung sind Morddrohungen, die ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ausspricht. Dies hat jüngst das Arbeitsgericht Düsseldorf bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in einem Telefonat mit den Worten bedroht: “Ich stech‘ dich ab“. Das Arbeitsgericht hielt eine Weiterbeschäftigung für unzumutbar. Die im Telefonat geäußerte Morddrohung stelle einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016, AZ: 7 Ca 415/15).