Wer Mitglied in einem professionellen Fitnessstudio ist, der darf sich darauf verlassen, dass sich die dort zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Dem Betreiber des Studios obliegen hohe Kontrollpflichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und erleidet ein Kunde durch ein defektes Gerät einen Schaden, so kann der Betreiber haftbar gemacht werden. Dies hat das Landgericht Coburg mit Urteil vom 03.02.2009 (Az.: 23 O 249/06) entschieden und einen Studiobetreiber zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Ein Mitglied hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen, da ein Stahlseil gerissen war und ihm daraufhin eine Metallstange auf den Kopf schlug. Er erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde sowie eine Schädelprellung, infolgedessen seine Hörfähigkeit auf Dauer eingeschränkt ist. Die Richter begründeten ihr Urteil mit den hohen Sorgfalts- und Kontrollanforderungen, die einen Studiobetreiber träfen. Auf Grund des hohen Verletzungsrisikos werde von dem Betreiber eines Fitnessstudios verlangt, dass er die Sportgeräte regelmäßig einer fachkundigen Prüfung unterzieht. Bei ausreichender Kontrolle hätte der Studioinhaber den Defekt des Stahlseils aber erkennen können. Es sei mit bloßem Auge brauner Rost erkennbar gewesen. Zudem seien einzelne Drähte bereits gebrochen gewesen. Da der Inhaber des Studios seinen Obliegenheiten nicht gerecht geworden ist und das Seil nicht rechtzeitig erneuert hat, haftet er für den entstandenen Schaden. Dem Geschädigten wurde ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € zugesprochen. |