In einem vor dem OLG Dresden (Beschluss vom 03.05.2021, Az.: 4 U 421/21) verhandelten Fall hatte sich der Kläger auf eine unzureichende Widerrufsbelehrung in einem im Jahre 2001 abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung berufen. Er beanstandete, dass ihm die erforderlichen Unterlagen, nämlich die Belehrung und die Verbraucherinformationen, nicht bei Antragstellung, sondern erst zusammen mit dem Versicherungsschein zugegangen seien. Er meinte, aufgrund dessen im Jahre 2019 den Rücktritt vom Vertrag noch erklären zu können.
Das OLG war hingegen der Auffassung, dass der Kläger in ausreichendem Umfang und drucktechnisch hervorgehoben über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Mit Zugang der Unterlagen begann demnach die Widerspruchsfrist zu laufen. Die 14-tägige Frist war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Mannes längst abgelaufen. Er hatte mit seiner Klage keinen Erfolg.