Liefert ein Fahrzeughändler einen PKW in einen anderen Farbe als es vom Käufer bestellt wurde, dann stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofes in aller Regel einen erheblichen Sachmangel dar. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild des Fahrzeuges und gehöre daher für den Käufer zu den bedeutenden Kriterien seiner Kaufentscheidung. Dies gelte selbst dann, wenn der Käufer zunächst eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hätte – so der BGH mit Urteil vom 17.02.2010 (Az.: VIII ZR 70/07). In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer wegen der Lieferung des PKW in falscher Farbe die Abnahme daher zu Recht verweigert und war nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.