Bei einem Verkehrsunfall oder im Falle von Vandalismus kann der Schaden am Fahrzeug nicht über die Teilkaskoversicherung abgerechnet werden. Vielmehr ist hierfür der Abschluss einer Vollkaskoversicherung erforderlich. Die Teilkaskoversicherung greift aber ein, wenn durch einen Einbruchsdiebstahl das Auto beschädigt wird. Die Versicherung muss dann also den Schaden am Fahrzeug ersetzen, den die Täter dadurch verursacht haben, dass sie an das Diebesgut im Fahrzeug gelangen wollten. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 13.08.2009 (Az.: 223 C 6889/09) klargestellt und dabei eine für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Auslegung der Versicherungsbedingungen vorgenommen. Der Versicherungsnehmer muss letztlich nur beweisen, dass der Schaden an seinem Fahrzeug dadurch entstanden ist, dass jemand Gegenstände aus dem Fahrzeug gestohlen hat.