Kann nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, dann besteht die Möglichkeit, dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 17.01.2013, AZ.: 2 K 1957/12) auch dann, wenn der Halter an der erforderlichen Feststellung mitgewirkt hat und ihm insoweit kein Verschulden zur Last fällt. In dem entschiedenen Fall hatte der Fahrzeughalter angegeben, dass das betroffene Fahrzeug auch von seinen beiden Söhnen geführt wird. Bei den Söhnen handelt es sich um eineiige Zwillinge. Sie gaben an, dass sie zum Vorfallszeitpunkt beide im Auto gesessen hätten und sich nicht mehr erinnern könnten, wer von ihnen gefahren sei. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass auch in einem solchen Fall dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden könne. |