Gerade junge Leute tauschen über Facebook oder andere soziale Medien viele persönliche Details aus. Lange war umstritten, ob im Falle des Todes ein solcher Facebook-Account auf die Erben übergeht. Der BGH hat die Frage nun entschieden: Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht nach dem Tode des Berechtigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Die Erben haben gegenüber dem Netzwerkbetreiber einen Anspruch darauf, Zugang zu dem Konto und der darin enthaltenen Kommunikationsinhalte zu erlangen.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem ein 15-jähriges Mädchen unter ungeklärten Umständen bei einem U-Bahn-Unglück ums Leben kam. Die Eltern erhofften sich durch Einsichtnahme der über Facebook geführten Kommunikation Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Tochter Suizidgedanken hatte. Der BGH vertrat die Ansicht, dass die digitalen Inhalte auf sozialen Medien vergleichbar sind mit Tagebüchern oder persönlichen Briefen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls vererbt werden. Dem steht auch nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Tochter entgegen. Ebenso wenig bestehen wegen des Datenschutzrechtes oder des Fernmeldegeheimnisses irgendwelche Bedenken, dass der Erbe von den Inhalten Kenntnis erlangt. Den Eltern der verstorbenen Tochter muss also Zugang gewährt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17).