Die Exhumierung eines Verstorbenen ist wegen des postmortalen Persönlichkeitsrechts nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Ausnahmefall bejaht, wenn die Exhumierung dazu dienen soll, die Vaterschaft des Verstorbenen festzustellen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist in einem solchen Fall höher zu bewerten als das postmortale Persönlichkeitsrecht. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn das Kind schon länger von der möglicherweise bestehenden Vaterschaft wusste oder in erster Linie Erbinteressen verfolgt (BGH, Beschluss vom 29.10.2014, AZ.: XII ZB 20/14).