Das OLG Celle (Urteil vom 25.11.2020, AZ.: 14 O 93/20) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Ferrari-Fahrer für die Reparaturdauer von 11 Tagen von der Versicherung des Unfallverursachers die Mietwagenkosten für die Anmietung eines Lamborghinis verlangen kann. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hielt die Anmietung eines Lamborghinis für nicht angemessen; vielmehr sei die Anmietung eines Porsche Carrera oder 8-er BMW zumutbar gewesen. Die Klage des Ferrari-Fahrer hatte in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Zwar dürfe sich der Unfallgeschädigte grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp beschaffen. Dies gelte jedoch insbesondere bei einem exklusiven Sportwagen nicht schrankenlos. Vielmehr müsse sich ein Unfallgeschädigter für den kurzen Zeitraum der Reparatur mit einem weniger komfortablen Wagentyp begnügen, wenn ein typgleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist. Für das Gericht erschien es daher nicht angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten.