Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte nur dann Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, wenn diese der Höhe nach 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges nicht überschreiten. Andernfalls liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor, wonach eine Reparatur des Fahrzeuges unwirtschaftlich ist und die Kosten dafür nicht ersetzt werden. Grundlage für die Kostenschätzung ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten. Aber wie verhält sich der Fall, wenn der Geschädigte entgegen der Schätzung des Sachverständigen sein Fahrzeug günstiger reparieren lässt, sodass die Kosten im Rahmen der 130 %-Grenze liegen? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.02.2011 (Az.: VI ZR 79/10) klargestellt, dass der Geschädigte selbst in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, sofern die Reparatur nur deshalb günstiger geworden ist, weil ihm ein nicht näher erläuterter Rabatt gewährt worden ist. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Reparatur günstiger ist, weil gleichwertige Gebrauchtteile verwendet werden.