Trennen sich Eheleute und zieht einer von beiden aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus, dann wird das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten fortgeführt, sofern die Eheleute den Vermieter hierüber entsprechend in Kenntnis setzen. Die Erklärung gegenüber dem Vermieter muss von den Eheleuten gemeinsam abgegeben werden. Der ausgezogene Ehegatte, der nicht mehr für die Mietschulden haften will, kann also eine Mitwirkung des anderen Ehegatten verlangen, und zwar nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung, sondern bereits im Zeitpunkt der endgültigen Trennung. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 21.01.2016 (AZ: 12 UF 170/15) klargestellt.