Der altbewährte Grundsatz „Eltern haften für ihre Kinder!“ ist im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen bei der Internetnutzung nun auch durch das Landgericht München I mit Urteil von 19.06.2008 (Az.: 7 O 16402/07) bestätigt worden. Das Gericht hat ausgeführt, dass auch die Eltern haftbar gemacht werden können, wenn ihre Kinder mit einem von den Eltern zur Verfügung gestellten Internetzugang urheberrechtlich geschützte Werke Dritter öffentlich zugänglich machen. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem ein 16-jähriges Mädchen Videos auf mehreren Internetportalen einstellte und dabei die Urheberrechte der Klägerin verletzte. Diese nahm auch die Eltern auf Schadensersatz in Anspruch und führte zur Begründung aus, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Das LG München I hat der Klägerin Recht gegeben. Die Eltern hätten ihrer Tochter einen Internetzugang zur Verfügung gestellt, seien aber ihren Belehrungs- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Internetnutzung nicht nachgekommen. Wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht könnten die Eltern daher neben ihrer Tochter unmittelbar haftbar gemacht werden. |