Mit einem kuriosen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 11.02.2019, AZ: 11 U 74/17) zu befassen. Der Kläger hatte Leistungen von seiner Vollkaskoversicherung verlangt für Schäden an seinem Automatikfahrzeug, die seinen Angaben zufolge dadurch entstanden waren, dass sich das Fahrzeug allein in Bewegung gesetzt hat. Der Kläger schilderte, dass er bereits ausgestiegen sei und niemand am Steuer gesessen hätte. Gleichwohl sei sein Automatikfahrzeug selbständig losgefahren. Er hätte versucht, dieses zu stoppen und sei dabei auf das Gaspedal gekommen. Dadurch hätte das Fahrzeug einen Satz nach vorne gemacht und sei mit der Toreinfahrt kollidiert.
Seine Vollkaskoversicherung glaubte ihm diese Unfallschilderung nicht und lehnte die Zahlung von Versicherungsleistungen ab. Vor dem Oberlandesgericht Braunschweig hatte der Kläger in zweiter Instanz Erfolg. Das Gericht glaubte dem Autofahrer, da seine Schilderung mit den Angaben übereinstimmte, die er unmittelbar nach dem Unfall gegenüber Zeugen gemacht hatte. Das Gericht führte aus, dass die Eintrittspflicht der Versicherung bereits dann gegeben sei, wenn der Sachverhalt im Detail nicht aufgeklärt werden könne, es aber feststehe, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall zurückgeführt werden können.