In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall ging es um die Frage, ob eine Vollkaskoversicherung zu Recht die Schadenregulierung abgelehnt hatte. Hintergrund war, dass der Halter und Versicherungsnehmer des Fahrzeugs dieses seinem Sohn und dessen Freunden zur Nutzung überlassen hatte, obwohl der Sohn noch keine Fahrerlaubnis besaß. Deshalb war abgesprochen, dass einer seiner Freunde mit dem Fahrzeug fahren solle. Während der Fahrt ereignete sich dann ein Unfall und die Polizei fand das Auto am Wegesrand verlassen vor. Die Versicherung meinte, es sei der begründete Verdacht gegeben, dass der Sohn das Fahrzeug selbst geführt hatte, obwohl er keinen Führerschein besaß. Sein Vater hätte damit rechnen müssen, da die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn bereits in zwei Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hatte.
Die Versicherung verweigerte daher die Zahlung, wogegen sich der Vater erfolgreich zur Wehr setzte. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters nicht gegeben sei. Dieser hätte insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass sein Sohn entgegen der getroffenen Absprache selbst mit dem Fahrzeug fährt. Die Versicherung wurde daher zur Regulierung des Schadens verurteilt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.03.2017, AZ: 5 U 174/16).