Eine sog. Farbwahlklausel, wonach der Mieter einer Wohnung während der Mietzeit verpflichtet ist, für die Schönheitsreparaturen bestimmte Farben zu benutzen, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.06.2008 (Az.: VIII ZR 224/07) unwirksam. Gemäß dem Urteil des BGH benachteiligt eine solche Farbwahlklausel den Mieter unangemessen, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Geklagte hatte die Mieterin einer Wohnung, deren Mietvertrag eine vorformulierte Klausel enthielt, wonach die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind. Nach Ansicht des BGH könnte der Vermieter zwar am Ende des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Wohnung eine Farbgebung aufweist, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Nicht akzeptabel sei es jedoch, dem Mieter bereits während des laufenden Mietverhältnisses vorzuschreiben, welche Farben er für die Schönheitsreparaturen verwenden müsse. |