Eine Scheidung der Ehe kann auch dann ausgesprochen werden, wenn einer der Eheleute im fortgeschrittenen Stadium an Alzheimer erkrankt ist. Voraussetzung ist, dass die Eheleute bereits seit einem Jahr getrennt leben und der an Alzheimer Erkrankte den natürlichen Willen zur Trennung und Scheidung gefasst und eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. Sofern dies festgestellt werden kann, ist es irrelevant, wenn der Erkrankte im Scheidungstermin aufgrund des Fortschritts seiner Alzheimererkrankung keinen Scheidungswillen mehr bilden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2003 – AZ.: 3 UF 43/13).