Weiß ein Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft einer seiner Mitarbeiterinnen und spricht er in Unkenntnis dieser Tatsache eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, dann stellt dies keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Die Arbeitnehmerin kann selbst dann keine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber an der Kündigung festhält. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.10.2013 (AZ.: 8 AZR 742/12) klargestellt.