Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der in Deutschland geltenden Kündigungsfrist in § 622 BGB befasst. Danach sollen bei der Berechnung von Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung des 25. Lebensjahrs nicht berücksichtigt werden. Der EuGH hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben. Auf Vorlage des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichtes hat der EuGH entschieden, dass die Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt. Die Regelung behandele Personen, die dem Betrieb genauso lange angehören, unterschiedlich, je nach dem ab welchem Alter sie dort beschäftigt waren. Zwar könne eine solche Ungleichbehandlung in Ausnahmefällen zulässig sein. Auch werde im vorliegenden Fall an sich ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt. Die Regelung sei aber trotzdem unangemessen, da nicht danach unterschieden werde, wie alt der jeweilige Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Entlassung ist. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass die deutschen Gerichte die Bestimmung nicht mehr anwenden dürfen. Die Gesetzgebung ist also gehalten, Korrekturen vorzunehmen.