In der Vergangenheit sind vom Bundesgerichtshof zahlreiche Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen gekippt worden. Nun hat der BGH mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: VIII ZR 71/08) eine Vereinbarung, wonach der Mieter zur Endrenovierung verpflichtet war, als wirksam angesehen – und dies, obwohl die eigentliche Schönheitsreparaturklausel wegen einer starren Fristenregelung unwirksam war. Die Besonderheit des entschiedenen Falls lag darin, dass die Parteien die Endrenovierung nicht als eine Klausel im Mietvertrag vereinbart hatten, sondern im Wohnungsübergabeprotokoll. Dort war ausgeführt, dass der Mieter die Wohnung vom vorherigen Mieter im renovierten Zustand übernimmt und sie daher auch im renovierten Zustand an den Vermieter zurückzugeben hat. Der BGH wertete diese Vereinbarung im konkreten Fall als eine individuelle Regelung, die nicht – wie Allgemeine Geschäftsbedingungen – einer strengen Wirksamkeitskontrolle unterliegt. Anders hat das Gericht die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel beurteilt. Da diese Klausel starre Fristen für die Renovierung während und zum Ende des Mietverhältnisses vorsah, stufte der BGH sie als unwirksam ein. Die zusätzliche Vereinbarung zur Endrenovierung hielt der Überprüfung durch den BGH demgegenüber stand. Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass kein direkter zeitlicher Zusammenhang zu dem Mietvertragsabschluss gegeben sei. Die Absprache sei vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt bei Wohnungsübergabe erfolgt. Der bestehende Mietvertrag habe durch eine weitere Regelung ergänzt werden sollen. Sofern es sich hierbei um eine individuelle Absprache handele, der Vermieter eine solche Regelung also nicht öfter im Wohnungsübergabeprotokoll verwendet, begegne die Endrenovierungspflicht keinen Bedenken. |