Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist das Familiengericht grundsätzlich berechtigt, den Eltern Auflagen zu erteilen. Von dieser Möglichkeit hat ein Familienrichter dergestalt Gebrauch gemacht, dass er einer Mutter aufgab, die Mediennutzung insbesondere durch Handy, Computer und Spielekonsole zu reglementieren. Hintergrund dieser Anordnung war, dass die Tochter bis dahin ein eigenes, frei zugängliches und stets internetfähiges Smartphone zur Verfügung hatte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hob diese Entscheidung auf. In der bloßen Zurverfügungstellung eines Smartphones mit freiem Internetzugang sah das Gericht noch keine Kindeswohlgefährdung. Es betonte, dass das Eingreifen des Staates stets voraussetzt, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das minderjährige Kind Schaden erleidet. Die allgemeinen Risiken digitaler Medien sind hierfür nicht ausreichend (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.06.2018, Az.: 2 UF 41/18).