Enter your keyword

Bloße Buchungsanfrage führt nicht zum Vertragsschluss

Wer sich lediglich unverbindlich erkundigt, ob noch ein Hotelzimmer frei ist und hierzu eine positive Rückmeldung erhält, hat noch keine kostenpflichtige Buchung vorgenommen. Eine solche Buchungsanfrage stellt in aller Regel kein rechtsverbindliches Angebot dar, sodass auch kein Beherbergungsvertrag zustande kommt. Demnach ging ein Hotelbetreiber leer aus, der von einem Unternehmen Stornokosten in einer Größenordnung von 10.000,00 € verlangt hatte.

Eine Mitarbeiterin des Unternehmens hatte bei dem Hotel per E-Mail angefragt, ob noch Zimmer frei seien. Hierzu teilte sie die benötigte Zimmeranzahl und den Buchungszeitraum mit. Das Hotel bestätigte daraufhin direkt die Buchung der Zimmer. Die Mitarbeiterin teilte dann in einer weiteren Nachricht mit, dass sie sich mit den Buchungsdaten vertan hätte und diese korrigieren wolle. Darauf erhielt sie keine Antwort. Tatsächlich wurden die vermeintlich gebuchten Zimmer dann vom Unternehmen nicht in Anspruch genommen, woraufhin das Hotel eine deftige Stornorechnung ausstellte.

Das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte dem Hotel noch Recht gegeben. Auf die Berufung des Unternehmens wurde die Klage dann aber abgewiesen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass überhaupt kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen ist. Die bloße Anfrage der Mitarbeiterin des Unternehmens stelle kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages dar. Vielmehr habe sich die Mitarbeiterin nur nach den Kapazitäten des Hotels erkundigen wollen. Ein Rechtsbindungswillen des Unternehmens sei nicht erkennbar (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11.02.2026, AZ: 9 U 107/24).