Geht die Mutter eines eineinhalbjährigen Kindes wieder einer Berufstätigkeit nach und lässt das Kind auf Grund dessen in einer Kindertagesstätte betreuen, so wird dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet, wie jüngst das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat (Beschluss vom 09.03.2009, Az.: 10 UF 204/08). Das Gericht hat es daher abgelehnt, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind abzuerkennen. Der Vater des Kindes hatte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich begehrt, da er eine Fremdbetreuung in einer Kinderkrippe verhindern wollte. Er machte geltend, dass er freiberuflich tätig sei und sich im Wechsel mit der Mutter um das Kind kümmern könne. Mit diesem Begehren scheiterte er jedoch vor Gericht. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Aufenthalt in einer Kinderkrippe dem Kindeswohl nicht schade und keinen Vorrang des Vaters beim Aufenthaltsbestimmungsrecht begründe. Aus Gründen der Kontinuität entspreche es vielmehr dem Kindeswohl, den Wohnort des Kindes bei der Mutter zu belassen.