Auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 02.09.2008 (Az.: 7 B 2323/08) der Führerschein entzogen werden. Sofern angesichts des Blutalkoholgehalts eine mangelnde Kraftfahreignung festgestellt werden könne und ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch für die Zukunft eine negative Prognose aufstelle, dann sei der Führerscheinentzug gerechtfertigt. Dabei sei unerheblich, dass die Trunkenheitsfahrt nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad unternommen wurde. Auch darin könne ein Konktrollverlust zum Ausdruck kommen, der nicht hinnehmbare Risiken für den Straßenverkehr begründe. Im konkreten Fall war ein Betrunkener auf seinem Fahrrad unterwegs und geriet in eine Polizeikontrolle. Dabei wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille festgestellt. Der Betroffene wurde daher aufgefordert, ein medizinsch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Dieses Gutachten bescheinigte ihm eine mangelnde Kontrolle des Alkoholkonsums. Es sei zu befürchten, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Aus diesem Grund wurde dem Betroffenen von der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Führerscheinentzug bestätigt. |