Ist eine gekaufte Sache mangelhaft und liefert der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, dann hat er auf eigene Kosten auch für die Demontage und den Abtransport der mangelhaften Sache sowie ggf. die Neumontage Sorge zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 21.12.2011 (Az.: VIII ZR 70/08) klargestellt, nachdem es die Sache zuvor dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei einem Baustoffhändler Fliesen erworben und in seinem Haus verlegen lassen. Anschließend wurden Mängel erkennbar, die sich nicht beseitigen ließen, sodass die Verlegung neuer Fliesen erforderlich war. Diese Kosten für den Aus- und Einbau der Fliesen sind vom Verkäufer jedenfalls bis zur Höhe eines angemessenen Betrages zu übernehmen.