Die Haushaltsgegenstände, welche die Eheleute während der Ehe gemeinsam angeschafft haben, sind im Falle einer Scheidung unter ihnen aufzuteilen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 03.12.2010 (AZ.: 566 F 881/08) aber nicht zwangsläufig für einen Weinvorrat, wenn es sich um eine Sammlung sehr wertvoller Weine handelt, die im Wesentlichen von den Eheleuten nicht gemeinsam konsumiert wurden, sondern in erster Linie das Hobby eines der Ehepartner darstellten, ähnlich wie bei einer Münz- oder Briefmarkensammlung. In dem entschiedenen Fall ging die Ehefrau leer aus. Der Ehemann darf die Weine weiterhin alleine sammeln und trinken. |