Belästigt ein Arbeitnehmer eine Kollegin durch Versendung zahlreicher unerwünschter Emails und SMS über einen Zeitraum von 4 Monaten, dann kann diese Form von Stalking eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.04.2012 (AZ.: 2 AZR 258/11) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer zunächst im Jahre 2007 eine Kollegin unangemessen belästigt, woraufhin er von seinem Arbeitgeber „zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ zur Unterlassung aufgefordert wurde. Dennoch wiederholten sich die Vorfälle ca. 2 Jahre später, was den Arbeitgeber veranlasste, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass je nach den Umständen des Einzelfalls eine solche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein könne, da dem Arbeitnehmer bereits anlässlich des Vorfalls im Jahre 2007 aufgezeigt worden sei, dass er in einem gleichgelagerten Fall nicht mehr von einer Duldung seines Verhaltens ausgehen könne.