Versicherungsgesellschaften, die eine Reiserücktrittsversicherung anbieten, haben regelmäßig ein Interesse daran, bestehende Vorerkrankungen und deren Folgen generell vom Versicherungsschutz auszuschließen. Nur für neu aufgetretene Erkrankungen soll die Versicherung greifen. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen finden sich daher oftmals Klauseln, wonach für Krankheiten und deren Folgen, die bereits bei der Reisebuchung bestehen, kein Versicherungsschutz bestehen soll.
Das Amtsgericht München hielt eine solche Klausel jedoch für unwirksam, weil damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden verbunden sei. Die in den Versicherungsbedingungen verwendete Klausel differenzierte im konkreten Fall nicht danach, ob die Erkrankung dem Kunden bekannt war oder nicht. Selbst unbekannte Vorerkrankungen hätten demnach dazu geführt, dass die Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht zulässig (Urteil vom 30.08.2016, AZ: 159 C 5087/16).