Paketdienstleister sehen in ihren Vertragsbedingungen oft vor, dass die Auslieferung von Paketen auch an die Nachbarn erfolgen kann. Streit über den Zugang der Sendung tritt dann auf, wenn das Paket tatsächlich nicht beim Empfänger abgeliefert wird. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn der Empfänger gar nicht erfährt, bei wem das Paket abgeliefert wurde und der betreffende Nachbar sich nicht meldet. Diesem Dilemma ist das OLG Köln nun mit Urteil vom 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10) entgegengetreten. Es hat auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketdienstleisters unwirksam ist, wenn sie die Aushändigung von Postsendungen an den Nachbarn erlaubt, ohne den Empfänger zu benachrichtigen. Diese Form der Ersatzzustellung an Hausbewohner benachteilige den Empfänger unangemessen. Es sei jedenfalls erforderlich, dass er über die Zustellung durch einen Benachrichtigungszettel informiert werde, damit er sich ggf. selbst darum bemühen kann, die Sendung bei seinem Nachbarn abzuholen.