Sofern ein vorformulierter Mietvertrag eine Klausel enthält, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, so ist diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam (vgl. Urteil vom 20.03.2013 – AZ.: VIII ZR 168/12). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, weil die Tierhaltung ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf die Interessen des Einzelfalls verboten werde. Es müsse – so der BGH – stets eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen, ob die konkrete Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zählt oder nicht.